Übersicht

SperrwesenDie NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG ist als Veranstalter staatlicher Lotterien in Schleswig-Holstein zusammen mit den Lotterieunternehmen in den anderen Bundesländern und mit den Spielbanken in Deutschland gemäß § 8 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.Gesperrten Spielern ist die Teilnahme am Spielbetrieb in Spielbanken (§ 20 GlüStV), an Wetten (§ 21 GlüStV) und an Lotterien mit besonderem Gefährungspotential (§ 22 GlüStV) verboten. Wetten und Lotterien mit besonderem Gefährungspotential sind namentlich die Sportwetten ODDSET-KOMBI-Wette, ODDSET-TOP-Wette, TOTO 6aus45 Auswahlwette und TOTO 13er Ergebniswette sowie die Lotterie KENO. Das Glücksspielangebot der am übergreifenden bundesweiten Sperrsystem beteiligten Veranstalter und Spielbanken richtet sich ausschließlich an nicht gesperrte Personen. |
